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Gebäudeeinmessungspflicht

Nach der Fertigstellung Ihres Neubaues (auch Garagen, Anbauten und Wintergärten) ist die Einmessung für das Liegenschaftskataster vorgeschrieben. Sie dient der Vervollständigung der Kartenwerke und ist damit Grundlage für künftige Planungs-vorhaben.

Bereits im Baugenehmigungsverfahren weisen die Behörden darauf hin, dass nach Fertigstellung die Einmessungspflicht besteht.

Die Rechtsgrundlage ist der § 16 Abs. 2 und 3 des Vermessungs- und Kataster-gesetzes Nordrhein Westfalen.

Auszug:

§ 16

Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) ........

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbau-berechtigten auf eigenen Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderungen durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungs-ingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegen-schaftskataster entgegenstehen.

(3) .......

(4) .......




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